Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Der Trend geht in unserer Gesellschaft immer mehr hin zum Zweitjob. Manch einer hat sogar mehrere geringfügige Beschäftigungen oder ist nur in der Saison beschäftigt. Viele üben einen Minijob auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus. Bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungsverhältnisse sind immer einige Dinge zu beachten.

Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob ausübt, dann ist diese in der Regel versicherungsfrei. Es müssen daher keine Beiträge extra gezahlt werden. Hierbei kann er den vollen Betrag von 450,–EUR in Anspruch nehmen.

Hat dieser Arbeitnehmer nun jedoch einen weiteren Minijob, gleichzeitig zur Hauptbeschäftigung und zum ersten Minijob, dann wird jeder weitere Minijob automatisch versicherungspflichtig. Es muss dann auch eine zweite Lohnsteuerkarte vorgelegt werden, zwecks Versteuerung der Beschäftigung. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in seinem ersten Minijob die 450,–EUR noch nicht ausgeschöpft hat und auch mit dem zweiten Minijob zusammengerechnet noch immer nicht die 450,–EUR überschreitet.

Zwei Nebenjobs zur gleichen Zeit

Es kommt vor, dass ein Minijobber einen weiteren Minijob annimmt. Grundsätzlich darf ein Minijobber den zweiten Minijob nicht beim gleichen Arbeitgeber ausüben, wie der erste. Das würde sonst dazu führen, dass ein normaler Job auf mehrere Minijobs aufgeteilt wird und somit keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Das ist natürlich verboten.

Man kann sich folgende Grundsätze für die Zusammenrechnung merken:

  • Wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat, so werden diese zusammengerechnet
  • Hat ein Arbeitnehmer mehrere Saisonbeschäftigungen (kurzfristige Minijobs), so werden diese zusammengerechnet
  • Jedoch muss eine geringfügig bezahlte Beschäftigung nicht mit einer kurzfristigen Saisonbeschäftigung auf Minijobbasis zusammengerechnet werden

Die Prüfung der Zusammenrechnung ist durch den Arbeitgeber durchzuführen. Wenn sich dieser nun irrt, dann wird es spätestens bei einer Prüfung durch die Minijob-Zentrale herauskommen. Stellt sich dann heraus, dass eine Zusammenrechnung falsch erfolgt ist, dann muss der Arbeitgeber eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge leisten. Doch nicht nur der Arbeitgeber allein, auch die Nebenjobber muss mit einer Nachzahlung in gleicher Höhe rechnen.

Daher sind viele Arbeitgeber dazu übergegangen sich von den Beschäftigten schriftlich bestätigen zu lassen, ob und in welchem Umfang einem weiteren Nebenjob nachgegangen wird. Somit kann der Arbeitgeber immer rechtzeitig reagieren.

Die Saisonbeschäftigung

Wenn ein kurzfristiger Minijob von Anfang an auf zwei Monate begrenzt ist, dann ist dieser von der Sozialversicherung befreit. Diese Regelung gilt auch, wenn der Minijobber eine reguläre geringfügige Beschäftigung hat. Durch die zeitliche Begrenzung erfolgt keine Zusammenrechnung, zumindest vor der Sozialversicherung.

Wenn eine reguläre, geringfügige Beschäftigung vorliegt und ein kurzfristiger Minijob, dann ist jedoch eine Lohnsteuerkarte bei der kurzfristigen Beschäftigung vorzulegen. Der reguläre Minijob kann wie gewohnt Pauschal versteuert werden. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist das nicht möglich.

Gut zu wissen:

Man kann sich nicht selbst aussuchen, welcher Minijob bei einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig wird. Es besteht die feste Regel, dass immer die letzte aufgenommene Tätigkeit unter die Versicherungspflicht fällt.