Nebenjob als Schüler
Unser Zeitungsausbringer ist noch Schüler, genau wie die junge Dame im Supermarkt. Immer mehr Schüler suchen sich einen Nebenjob und verdienen sich etwas zum Taschengeld hinzu. Doch ist das eigentlich in Deutschland erlaubt?
Jugendarbeitsschutzgesetz
In Deutschland besteht ein grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit, dass heißt von allen, die noch nicht 15 Jahre alt sind.
Es gibt jedoch eine Ausnahme ab 13 Jahren, wenn die Erziehungsberechtigten einwilligen. Somit dürfen die Kinder ab 13 Jahren für leichte und geeignete Arbeiten einen Nebenjob annehmen. Somit lässt sich also der Zeitungsausträger erklären, der noch recht jung ist. Auch in der Landwirtschaft wird diese Regel häufig angewendet. Die Tätigkeit darf jedoch nicht länger als zwei Stunden am Tag ausgeübt werden und nicht vor dem Schulunterricht (natürlich auch nicht dazwischen). Als grobes Zeitfenster kann man sich 8 bis 18 Uhr merken.
Und ab 15 Jahren?
Wenn Jugendliche zwischen 15 und 18 noch Vollzeitschulpflichtig sind, dann gelten sie weiter als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das Arbeitsverbot wird jedoch nicht während der Ferienzeit angewendet, so dass durchaus Ferienjobs möglich sind.
Wichtig ist jedoch, dass während der Schulferien nicht länger als je vier Wochen im Kalenderjahr gearbeitet werden darf. Während der Ferienzeit dürfen die Jugendlichen dann maximal 8 Stunden am Tag, bis zu insgesamt 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Versicherung und Steuern
Es gelten für die Schüler die gleichen Regelungen für die Sozialversicherung und Steuern wie für alle anderen. Nur in der Arbeitslosenversicherungen müssen keine Beiträge gezahlt werden, da man als Schüler ja auch nicht arbeitslos werden kann.
Im Normalfall erfolgt eine Beschäftigung für Schüler auf Minijob-Basis oder im Rahmen einer Saisonbeschäftigung.